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Unterstützen Sie uns mit einer Spende!

Wenn Sie sich für eine Spende entscheiden, wird die Stiftung „Miteinander Leben" diesen Betrag für die Förderung eines bestimmten Projektes verwenden. Die Stiftung „Miteinander Leben" ist als gemeinnützig anerkannt, so dass Sie Ihre Spenden bis zu 20 Prozent Ihres zu versteuernden Einkommens beim Finanzamt geltend machen können.

Bis zu einem Spendenbetrag von 200 Euro gilt der Einzahlungsbeleg oder Ihr Kontoauszug als Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) und kann beim Finanzamt eingereicht werden. Für höhere Beträge erhalten Sie – sofern uns Ihre vollständige Adresse bekannt ist – nach Ihrer Zuwendung eine Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung). Selbstverständlich senden wir Ihnen auch für Beträge unter 200 Euro auf Wunsch eine Spendenquittung (Zuwendungsbestätigung) zu.

Wenn Sie uns regelmäßig unterstützen, erhalten Sie von uns eine Gesamtspendenbescheinigung im Folgejahr Ihrer Einzahlung.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Unser Spendenkonto (Bankverbindung):

Bankinstitut Sparkasse Langen-Seligenstadt
IBAN DE 38506521240000124859
SWIFT-BIC HELADEF1SLS

Da die Stiftung "Miteinander Leben" eine gemeinnützig anerkannte Stiftung ist, gelten die allgemeinen steuerlichen Vergünstigungen des Spenden- und Zuwendungsrechts. Dies bedeutet, dass Zuwendungen gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung beim Finanzamt als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können. Diese Steuerminderung gilt sowohl bei der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer.

Die Stiftung "Miteinander Leben" ist wegen der Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, von Kunst und Kultur, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie Studentenhilfe, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Bescheinigung des Finanzamtes Offenbach, Steuernummer 44 250 74201 vom 24. Juli 2019 als gemeinnützig anerkannt. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG ist die Stiftung von der Körperschaftssteuer befreit und nach § 3 Nummer 6 GewStG von der Gewerbesteuer. Alle Zuwendungen werden satzungsgemäß verwendet.

Zuwendungsbestätigungen

Wenn Sie eine Zuwendugsbestätigung möchten, tragen Sie bitte Ihre komplette Anschrift in das Betrefffeld des Überweisungsträgers ein. Sollte uns Ihre Adresse einmal nicht oder nicht korrekt übertragen worden sein, können wir Ihnen leider keine Quittung zuschicken. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Spenden zum Jahreswechsel

Geldspenden, für die eine Spendenbescheinigung für das laufende Jahr ausgestellt werden soll, müssen spätestens am 31. Dezember unserem Konto gutgeschrieben sein. Für Geldspenden, die nach dem 31. Dezember bei uns eingehen, kann eine Spendenbescheinigung erst für das darauffolgende Jahr ausgestellt werden.

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